top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten ausschließlich für den Verkauf von Produkten und Leistungen an Unternehmen, selbständig Tätige und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zustimmen. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Von uns erstellte und/oder übermittelte Angebote, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine per Telefon, Fax oder E-Mail eingehende Bestellung des Kunden.

 

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine per Telefon, Fax oder E-Mail eingehende Bestellung von uns innerhalb zwei Wochen angenommen, schriftlich bestätigt wird oder innerhalb der angegebenen oder einer angemessen Lieferfrist geliefert wird.

 

 

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

 

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich zurück zu geben oder zu vernichten.

 

(2) Die von uns verwendeten Produktbezeichnungen sind branchenübliche Handelsbezeichnungen. Produkteigenschaften sind den Herstellerangaben zu entnehmen. Für Herstellerangaben übernehmen wir keine Haftung.

 

 

 

§ 4 Preise und Zahlung

 

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager oder Werk, zuzüglich Verpackung, Versand und Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Bei Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter 75,- EUR erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 7,50€ zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Unzulässige Abzüge werden nachgefordert.

 

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis im Voraus per Vorkasse-Rechnung fällig, bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. In jedem Fall des Zahlungsverzugs wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,- EUR zzgl. Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt.

 

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

 

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

 

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt oder durch die Fa. Klaus Neufeld anerkannt wurde.

 

 

 

§ 6 Lieferzeit

 

(1) Lieferzeiten und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart und bestätigt. Terminlieferungen sind kostenpflichtig. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(2) Wird die Lieferung oder Leistung durch außerordentliche, nicht vorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt oder dergleichen, wesentlich erschwert oder sogar unmöglich, sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung auszusetzen oder mit angemessener Anlaufzeit fortzuführen. Ein Anspruch auf verbindliche Lieferfristen oder Fixtermine gehen in diesem Fall unter. Ist die Verzögerung ungemessen lang, der Aufwand zur Leistungserbringung unverhältnismäßig hoch oder sogar unmöglich, können beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.

 

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des jeweiligen Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des jeweiligen Lieferwertes. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

 

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

 

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt über, an dem die Übergabe angeboten wird. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Verkäufer oder Erfüllungsgehilfen, werden diese Lagerkosten berechnet.

 

(2) Die Ware ist bei Anlieferung bzw. nach Erhalt der Ware, auf äußerlich erkennbare Schäden, Quantitäts-  und Qualitätsabweichungen zu prüfen. Schäden sind unverzüglich zu melden und wenn möglich mit Fotos zu dokumentieren.

 

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache oder Leistung bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer- oder Leistungsvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

 

§ 9 Mängelrüge, Gewährleistung, Rückgriff/Herstellerregress

 

(1) Bei Mitteilung von Mängelrügen setzen wir die Nennung unserer Rechnungsnummer, die Bezeichnung des Bauvorhabens, exakte Bezeichnung der reklamierten Ware, erschöpfende Fehlerbeschreibung und den Umfang der zur Fehlerbehebung durchgeführten Arbeiten, voraus.

 

(2) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

 

(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage-, Bedienungs-, Reinigungs- und Wartungsanweisungen, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer innerer und äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder eines Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

 

 

§ 10 Warenrücksendungen und Warenrücksendungen aus Mängelrügen

 

(1) Vor etwaiger Rücksendung der Ware, die der Besteller auf eigene Kosten übernimmt, ist unsere Zustimmung einzuholen. Unfrei zurück gesendete Waren werden nicht angenommen.

 

(2) Bei Rückgabe innerhalb 3 Monaten ab Lieferdatum werden 15% Rücknahmekosten berechnet, innerhalb von 3-6 Monaten 25% Rücknahmekosten. Nach 6 Monaten ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist eine Rückgabe auch, sollte sich der Artikel nicht mehr in unserem Lieferprogramm befinden oder wir zum Hersteller oder einem Zwischenhändler, keine Lieferbeziehung mehr unterhalten.

 

(3) Zurück gesendete Waren müssen originalverpackt und in einem ordnungsgemäßen verkaufsfähigen Zustand sein. Verschmutzte, beschädigte, unvollständige Waren werden nicht zurück genommen. Sonderanfertigungen und Sonderausführungen sind von Umtausch oder Rückgabe ausgeschlossen. Rücksendungen mit einem Nettowarenwert unter 50,- EUR, werden nicht erstattet.

 

 

 

§ 11 Sonstiges und Schlussbestimmungen

 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

(3) Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

bottom of page